Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte
Stand: 1.08.2024
§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB’s
Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
geschlossen wurde, der die Lieferung der Medien (je nach Auftrag) in einem definierten Zeitraum
beinhaltet.
Verträge werden ausschließlich zu diesen AGB’s geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung
getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des
Mittlers vor.
§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt durch die mündliche oder schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber sowie durch Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
Die Form der Bestätigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
§3 Generelles zur Lieferung
(1) Die Medien werden generell auf elektronischem Wege ausgeliefert.
(2) Die Lieferung gilt mit der Bereitstellung der Medien als erbracht.
(3) Mit der Übergabe der Medien geht die Verantwortung für die Bilder und Videos und die
an den Bildern/Videos gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) an den Auftraggeber über.
(4) Unmittelbar nach Auslieferung der Daten gilt der Auftrag als erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung.
§4 Urheberrechtliche Bestimmungen
(1) Alle Urheber und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem
Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das eingeschränkte nicht
übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Medien.
(2) Die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe der Medien ist nur durch gesonderte im Auftrag angeführte Vereinbarung bzw. nur
durch schriftliche Zustimmung gestattet.
(3) Im Falle einer Veröffentlichung ist der Lichtbildersteller berechtigt, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), bzw.
den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren. Darüber hinaus sind wir
im B2B-Bereich berechtigt, den Namen des Kundens auf unseren Websites und Publikationen nennen zu dürfen (Referenznennung).
(4) Der Auftragnehmer ist mangels gesonderten Vereinbarung berechtigt, die Medien zu Zwecken der eigenen Werbung
(insbesondere Facebook, Instagram, Tiktok, Youtube die eigene Website sowie Printmedien, etc.) uneingeschränkt zu verwenden.
Dies erstreckt sich auf alle derzeit bekannten Nutzungsarten und umfasst auch die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung,
Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger.
DieAufnahmen dürfen somit sowohl digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien (z. B. OnlineNutzung jeglicher Art,
jegliche Printnutzung, TV, Kino, Theater, Videogramme (CD, DVD usw.), interaktive und multimediale Nutzung, usw.)
genutzt und in Datenbanken, auch soweit sie online zugänglich sind, gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen unter Wahrung
des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken,
fototechnische Verfremdung, Colorierung). Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen
seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Auftragnehmer wird jedoch keine Medien verwenden, von deren objektiv angenommen werden kann, dass sie sich für
die Person / Personen auf den Medien nachteilig auswirken könnten.
(5) Der Auftraggeber kann dies im Vorfeld (vor verbindlicher Buchung) durch einfache Übermittlung einer
Erklärung per E-Mail oder in einer sonstigen Form untersagen. In diesem Fall werden die Medien nur dem
Auftraggeber übergeben gemäß §5 (2) dieser AGBs gelöscht und nicht für Werbezwecke verwendet.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet die fotografierten Personen, bzw. jene Personen die die Veranstaltung oder den Event
besuchen über den Umstand gemäß §4 Abs. 4 zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.
§5 Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung
(1) Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht nicht zuletzt auch aufgrund des
Urheberrechts dem Auftragnehmer zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.
(2) Der Auftragnehmer wird die Aufnahmen spätestens nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren löschen, soferne keine
gesetzliche Bestimmungen widersprechen.
(3) Im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist der Auftraggeber berechtigt,
die Daten 3 Monate nach Auslieferung zu löschen, sofern keine anderswertige Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine Garantie
für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall
ausgeschlossen.
§6 Ansprüche Dritter
(1) Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle, Gäste, usw.)
hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.
(2) Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere
von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
§7 Verlust und Beschädigung
(1) Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Auftragnehmer
aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
(3) Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
§8 Leistung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil
durch Dritte (Labors, andere Fotografen oder externe Dienstleister) ausführen lassen.
(2) Der Auftragnehmer wird für eine bestimmte Leistung gebucht. Diese Leistung wird vorab vereinbart.
Kommt es nachträglich zu Änderungen des gewünschten Leistungsumfangs, ist der Auftragnehmer
davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Aufgrund des künstlerischen Anspruchs in der Fotografie und Videografie, sind wir hinsichtlich der Art der Durchführung
des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung und der angewendeten optischtechnischen (fotografischen) Mittel.
Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
(4) Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die Genehmigung für Fotoaufnahmen durch den
Auftragnehmer vom Aufnahmeort einzuholen.
(5) Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet
(§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmer liegen, wie Wetterlage
bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Reisebehinderungen etc.
(7) Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller
Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
(8) Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist
eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von uns abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
(9) Nimmt der Auftragnehmer von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht
diesem mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen
Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem
vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
(10) Ist es dem Auftragnehmer aufgrund wichtiger Gründe (Krankheit, usw.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur
Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es diesem frei, den Auftrag durch Dritte erfüllen zu lassen.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung,
Verkehrsunfall, …) entstehen.
(12) Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen
des Auftragsort, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.
(13) Der Auftragnehmer wird aufgrund der fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher
das Recht vor die Fotos nach seinem Ermessen zu bearbeiten.
§9 Honorare, Zahlung & Lieferung
(1) Mangels gesonderter Vereinbarung durch Angebotsabgabe und deren Annahme steht dem Auftragnehmer für seine
Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu.
(2) Unmittelbar nach Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt eine Anzahlung in Rechnung zu stellen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung
eine Rechnung zu legen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das (Rest-) Honorar
nach Rechnungslegung längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit
der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr
pro Mahnschreiben beträgt 12 Euro.
(4) Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem
Fälligkeitstag als vereinbart.
(5) Der Auslieferungstermin der Medien wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz
anhängig gemacht werden.
(2) Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das
auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
(3) Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen.
§12 Besondere Bestimmungen zur für die Lieferung von Drucksorten
(1) Der Auftragnehmer erstellt Drucksorten generell auf Basis seiner Expertise und nach der künstlerischen Wahrnehmung
auf Basis der Informationen & Wünsche, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(2) Es wird grundsätzlich ein Entwurf erstellt, an diesem Entwurf werden etwaige geringfügige Änderungen durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Texte, die geliefert werden. Insbesondere gilt
dies für die Rechtschreibung, die Grammatik sowie Interpunktionen.
(4) Nach schriftlicher (E-Mail) Freigabe des Entwurfes geht dieser in Druck und kann danach nicht mehr abgeändert
werden.
(5) Der Auftraggeber nimmt somit ausdrücklich zur Kenntnis, dass auf ein im Fernabsatz geschlossenes derartiges
Geschäft nicht zum Rücktritt berechtigt, da dies speziell auf seine Wünsche angefertigt wurde.
